Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

28. Juni 2020

FAQ zum Strafrecht – Folge 4

Gerichtshof

In der vierten Folge der Beantwortung der oft gestellten Fragen geht es um’s Geld. Mitthilfe der Geldstrafe soll ein verurteilter Straftäter zu normgerechten Verhalten motiviert werden.

Eine Freiheitsstrafe soll den Verurteilten befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG Bln). Mit der Geldstrafe verfolgt der Gesetzgeber ein vergleichbares Ziel.

Beiden Strafarten ist gemein, dass sie auch begangenes Unrecht kompensieren sollen. Ein anderes Wort für die Schuld-Kompensation ist „Vergeltung“, mittelalterlich „Rache“, alttestamentarisch „Auge um Auge …“.

Es geht also darum, dass der Staat dem Verurteilten ein Übel zufügen will, das ihn schmerzt. Einmal hat dies die Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Folge. Bei der Geldstrafe besteht das Übel in der Wegnahme liquiden Vermögens.

Wie der staatliche Griff ins Portemonnaie eines Bestraften funktioniert, kann man in dem Artikel zur Geldstrafe nachlesen.

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2 Kommentare

  • Rene Rechtwinkel sagt:

    Pflichtlektüre für Journalisten (m/w/d), die „Geldstrafen von x Euro“ berichten, ohne Zahl der Tagessätze.

    Und was ich schon immer mal wissen wollte:
    Der Strafrahmen ist bei Freiheitsstrafen ausdrücklich eingegrenzt. Wenn das Gesetz eine Geldstrafe androht, droht es dagegen immer nur „Geldstrafe“ an:

    „…wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.

    Gibt’s einen tieferen Sinn hinter diesem Unterschied?
    Warum gibt es keinen Geld-Strafrahmen wie

    „…wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft“?

    • Die *Anzahl* der Tagessätze legt der Richter entsprechend allgemeiner Regeln fest, die sich aus § 46 StGB ergeben. Spannend dabei ist: Auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Verurteilten kommt es dabei nicht an.
       
      Der allgemeine Rahmen, den Sie vermissen, ergibt sich aus § 40 I 2 StGB: mind. 5, maximal 360 Tagessätze. Spezielle Normen, die den Rahmen abweichend davon bestimmen, sind mir nicht bekannt (vielleicht kann das jemand auswändig mitteilen?). crh
  • Strafrechtsamateur sagt:

    Zählt § 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 StGB als spezielle Norm, welche den Rahmen abweichend bestimmt? Nein, dann schlage ich aus dem Nebenstrafrecht § 23 Abs. 2 ArbZG vor.