Tätigkeitsbereich

Berufsrecht der Rechtsanwälte

Das anwaltliche Berufsrecht ist überwiegend und grundlegend in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Dort finden sich nicht nur die Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und über die Rechte und Pflichten im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung, sondern auch über die Ahndung von Pflichtverletzungen.

Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von Sanktionsmöglichkeiten, die es den Rechtsanwaltskammern (im Rügeverfahren nach §§ 73, 74, 74a BRAO) und den Anwaltsgerichten (§§ 113 bis 161a BRAO) ermöglichen, auf die Pflichtverletzung eines Anwalts zur reagieren. Die Folgen jedoch können schwerwiegend sein.

Im Bereich der Strafverteidigung ist es gemeinhin bekannt, dass der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, einen Narren zum Mandanten hat. Angesichts der möglicherweise heftigen Konsequenzen einer anwaltsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen kann in einem berufsrechtlichen Verfahren nichts anderes gelten. Hier wie dort braucht der Anwalt einen Anwalt.

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Die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren gleicht in vielerlei Hinsicht dem Verfahren vor dem Strafgericht (siehe nur § 116 Abs.1 S.2 BRAO).

In der Regel steht ein Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt in einem sehr engen Verhältnis zum parallel geführten berufsrechtlichen Verfahren, § 118 BRAO. Der Extremfall ist im § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB geregelt.

Die Ernsthaftigkeit eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist aber auch schon daran erkennbar, dass dessen Einleitung der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (Kammergericht) obliegt, § 120 BRAO. In der Regel arbeiten dort auf das anwaltliche Berufsrecht spezialisierte Oberstaatsanwälte; denen kann man nur mit einer entsprechenden Spezialisierung auf Augenhöhe begegnen.

Einem Antrag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach §§ 120a, 122 Abs. 2 BRAO muss weder eine Verurteilung noch gar die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge haben. Wie im Strafverfahren gibt es auch hier die Möglichkeiten einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO. Solche Opportunitätsentscheidungen werden erleichtert, wenn der Verteidiger des Rechtsanwalts die Sprache des Oberstaatsanwalts versteht und spricht.

Ein wenig bekanntes und noch weniger genutztes Verfahren ist übrigens das der Selbstreinigung nach § 123 BRAO. In gar nicht so seltenen Fällen ist diese „Selbstanzeige“ ein durchaus sinnvoller Weg, um einen angekratzten Ruf wiederherzustellen.

Besser bekannt ist hingegen, dass es sich seit den Bastille- Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1987 nicht mehr um Standesrecht handelt, das unseren Beruf regelt; sondern um Berufsrecht. Und mit Standrecht hat es schon einmal gar nichts zu tun.

Bild „Wald“: © Rainer Sturm via pixelio.de