Strafverteidiger und Strafverteidigung

Strafverteidiger sind Rechtsanwälte, die sich zumindest schwerpunktmäßig, oft ausschließlich mit Strafverteidigung beschäftigen. Was steckt aber hinter diesen beiden Begriffen?

Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.

Mit diesen Worten beginnt Hans Dahs sein „Handbuch des Strafverteidigers“. Und trifft damit den Nagel auf den Kopf.

Verteidigung ist Kampf

Der Verteidiger kämpft dabei zumindest an zwei Fronten: Da ist zunächst die Strafverfolgungsbehörde, die verpflichtet ist, Straftaten zu verfolgen. Diese Behörde ist besetzt mit hochqualifizierten und spezialisierten Polizeibeamten und Staatsanwälten; ihnen steht ein umfangreicher Apparat von effektiven Hilfsmitteln zur Verfügung.

Und auf der anderen (oder späteren) Seite steht dann das Gericht, das verpflichtet ist, Straftaten aufzuklären. Auch beim Gericht sitzen Spezialisten, die neben einer fundierten Ausbildung oft jahrelange Erfahrung mit und in unzähligen Strafprozessen haben.

Und schließlich ist da dieser Beschuldigte, der in aller Regel keine juristische Ausbildung hat, dem die Erfahrungen fehlen und der in den meisten Fällen in mehrfacher, unterschiedlicher Hinsicht mittellos ist. Dieser Beschuldigte steht zu Beginn eines Strafverfahrens erst einmal allein da und den beiden mächtigen Organen der Staatsgewalt gegenüber.

Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK

An dieser Stelle haben sich die Verfasser der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) folgendes überlegt:

  • Ein Beschuldigter ist solange unschuldig, bis er durch ein unabhängiges Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
  • Ein Beschuldigter hat das Recht, sich jederzeit der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen.

Dieser Strafverteidiger hat nun die erste Aufgabe, den (unschuldigen!) Beschuldigten durch das Verfahren zu begleiten. Er soll gewährleisten, dass dieses Verfahren fair geführt wird. Dafür muss der Strafverteidiger sich mit den Verfahrensrechten auskennen, also das Strafprozessrecht beherrschen.

Gesetzlichkeitsgrundsatz

Ein weiterer Auftrag an den Strafverteidiger ergibt sich aus dem Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz. Er muss also auch das so genannte materielle Strafrecht kennen, damit er verhindern kann, dass der Beschuldigte wegen einer Tat bestraft wird, die vorher noch gar nicht oder so nicht mit Strafe bedroht oder nicht verboten war.

Soweit erst einmal die juristischen Aspekte einer Strafverteidigung. Das ist allerdings bei Weitem nicht alles.

Pfarrer, Berater, Beschützer, Sozialarbeiter, Psychologe, Tierpfleger

Gerhard Jungfer, ein erfahrener Berliner Strafverteidiger, hat (mir) einmal vor vielen Jahren gesagt:

Strafverteidiger sind säkularisierte Pfarrer.

Das mag ein wenig übertrieben sein, im Kern ist es aber zutreffend: Verteidiger sind oft die einzigen, denen ein Beschuldigter – ganz besonders dann, wenn er inhaftiert ist – vertrauen kann. Nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch und ganz besonders menschlich.

Der Verteidiger muss ein offenes Ohr haben für die ganz persönlichen Nöte seines Mandanten, muss ihm zuhören und ihn trösten können. Der Beschuldigte darf von „seinem“ Verteidiger erwarten, dass er ihm eine Perspektive aufzeigt, ihm Optimismus vermittelt und ihm Ängste nimmt.

Der Verteidiger ist Berater. Er wird dem Beschuldigten helfen und ermöglichen, eigene Entscheidungen auf solider Grundlage zu treffen.

Und der Verteidiger ist Beschützer seines Mandanten; er bietet ihm Schutz zum Beispiel vor den Medien, vor der Öffentlichkeit, vor dem „Lynchmob“.

Schließlich ist der Verteidiger auch Sozialarbeiter und Psychologe und in Einzelfällen auch schon mal Tierpfleger (wohin mit der Katze, nachdem der Mandant verhaftet wurde?).

Die Aufgaben eines Verteidigers sind also vielfältig, endlos eigentlich:

Vertrauen schenken, wo es jeder verweigert, Mitgefühl entfalten, wo die Gefühle erstorben sind, Zweifel säen, wo sie keiner mehr hat, und Hoffnung pflanzen, wo sie längst verflogen ist.

zitiert nach Dr. Gerhard Strate, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg, Welt am Sonntag vom 18.01.2004.

Eine juristische, strafrechtliche Ausbildung ist die Grundlage; aber ohne die Bereitschaft, daneben und hauptsächlich auch auf den anderen Gebieten bedingungslosen Einsatz zu zeigen, bleibt ein Rechtsanwalt eben … nur ein Rechtsanwalt.

Die Partyfrage

Ein paar abschließende Gedanken zum Schluss noch. Immer wieder wird jedem Strafverteidiger die Frage gestellt:

„Wie kannst Du es denn mit Deinem Gewissen vereinbaren, so einen Menschen auch noch zu verteidigen?!“

Das ist die Partyfrage, die nach drei oder vier Glas Bier gleich im Anschluß an die Frage: „Und was machst Du beruflich?“ gestellt wird.

Ich zitiere dann gern und hier ein weiteres Mal einen erfahrenen Strafverteidiger, den französischen Rechtsanwalt Jacques Vergès:

„Strafverteidiger sind nicht dafür da, Mutter Theresa zu verteidigen.“

Oder, höflicher formuliert:

„Ich denke, jeder hat ein Recht auf Verteidigung. Je schwerwiegender die Anschuldigungen gegen einen Angeklagten sind, desto größer ist die Pflicht des Anwalts ihn zu verteidigen. Sobald eine Person nicht verteidigt wird, befinden wir uns nicht in einem demokratischen, sondern in einem totalitären Staat.“

Photo by Kari Shea on Unsplash