Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

26. Juni 2020

Trotz Revision nicht billiger

Wenn ein Verurteilter gegen das Urteil ins Rechtsmittel geht, darf es für ihn grundsätzlich nicht schlimmer werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft auf ihr Revisionsrecht verzichtet hat.

Aber auch, wenn die Revision erfolgreich war, ist das noch lange keine Garantie dafür, dass es am Ende besser wird.

Wie das in der Praxis ausschaut, zeigt die Entscheidung des LG Osnabrück vom 19.06.2020 (Az.: 25 KLs 3/18). Das Ergebnis ist bemerkenswert.

Der Sachverhalt ist überschaubar

Eine verbeamtete Lehrerin soll sich gut vier Jahre lang selbst alimentiert haben. 112 Mal soll sie Rezepte gefälscht haben, warf die Staatsanwaltschaft ihr vor. Sie habe jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten eingetragen, als tatsächlich verschrieben worden waren. Diese Fälschungen habe sie der Beihilfestelle vorgelegt. Das führte zu Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten habe.

Insgesamt sollen dabei über 900.000 Euro von der Landeskasse in die Haushaltskasse der – nun ehemaligen – Lehrerin geflossen sein; 225.000 Euro pro Jahr.

Das fanden die Richter beim Landgericht Osnabrück (die ihr Gehalt aus der selben Landeskasse beziehen) bereits im November 2018 jedoch nicht witzig: Sie verurteilten die Pädagogin zu einer – nicht bewährungsfähigen (§ 56 Abs. 2 StGB) – Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

Teilerfolgreiche Revision

Die Lehrerin wehrte sich, teilweise erfolgeich, gegen diese Verurteilung. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich des Strafausspruchs auf, weil es in Bezug auf das Strafmaß nicht in Ordnung gewesen sei (BGH 3 StR 184/19).

Die Bundesrichter reklamierten, dass die Landesrichter vergessen hatten, eine besondere Strafmilderung zu prüfen. Die Ex-Beamtin hatte nämlich – mutmaßlich durch ihren Strafverteidiger gut beraten – der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt. Dadurch stand ein Betrag von ca. 700.000 Euro für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung.

Dies ist insoweit bemerkenswert, als dass in den meisten Fällen das unrechtmäßig erhaltene Geld bereits unter die Leute gebracht wurde und dann für den Regress nicht mehr vorhanden ist. Hier hat sich die Sparsamkeit ausgezahlt, die den Beamten typischerweise eigen ist.

Genützt hat es nichts

Zwar hat das LG Osnabrück diesen grundsätzlich strafmildernden Umstand in dem zweiten Durchgang jetzt berücksichtigt. Allerdings hat dies am Strafmaß nichts geändert. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts sei für die Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten immer noch tat- und schuldangemessen.

Nachschlag

Statt nun zumindest die Verfahrensdauer bei der Festsetzung der Strafhöhe mildernd zu berücksichtigen und allein deswegen einen Nachlass zu gewähren, gab das Gericht noch einen oben drauf. Weil die Dame zwischenzeitlich vom AG Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, führte jene Strafe sogar noch zu einer Erhöhung um einen weiteren Monat.

Noch eine Runde?

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. So wie ich die Pressemitteilung des LG Osnabrück lese, ist auch mit einem erneuten Gang zum BGH zu rechnen. Die Hoffnung, auf diesem Weg über die Revision doch noch zu einer Strafmilderung – insbesondere auf eine bewährungsfähige Höhe – bleibt bestehen.

Ob dies allerdings vor dem Hintergrund der enormen psychischen Belastung durch das seit langen Jahren offene Verfahren sinnvoll ist, muss die Lehrerin u.a. mit ihrem Verteidiger ernsthaft erörtern. Ein „Ende mit Schrecken“ ist in solchen Fällen immer eine Option.

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

3 Kommentare

  • Daarin sagt:

    Entschuldigung, habe ich das richtig verstanden, der BGH sagt „Ihr habt da was strafmilderndes vergessen“ und das LG sagt „Stimmt, dafür schlagen wir halt was drauf“?
    Das klingt mir ein wenig nach „beleidigter Leberwurst“. Nach „vom Ergebnis her gedacht“. Das sind beides Dinge die ich nicht besonders gerne in einem deutschen Gerichtssaal sehen würde.
    Ich verstehe es, wenn die Lehrerin da nicht weiter machen will, aber fände es gut wenn sie es täte.

    • Das war keine Trotzreaktion, sondern eine klassische (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung. Siehe unten, meinen Kommentar zu Andreas. crh
  • Andreas sagt:

    Inwiefern kann überhaupt eine Geldstrafe in einer ganz anderen Sache die Strafe für erhöhen? Mir als juristischem Laien stellen sich da sämtliche Nackenhaare auf.
    Wenn die Beschuldigte auch noch bspw. ihren Nachbarn über’s Ohr gehauen hätte, könnte ich es ja noch verstehen. Aber ein Verkehrsdelikt?

    • Zur ersten Frage verweise ich auf § 54 I 2 StGB und antworte: Weil es gesetzlich vorgesehen ist. Das ist jedoch nicht zwingend, das Gericht kann grds. auch von der Bildung der Gesamtstrafe absehen.
       
      Hier dürfte es für die Verurteilte am Ende aber insgesamt „günstiger“ geworden sein („Mengenrabatt“: § 54 II 1 StGB).
       
      Es gibt auch ernsthaft hässliche Fälle, in denen die nachträgliche Gesamtstrafenbildung – zusammengesetzt aus zwei Bewährungsstrafen oder einer Bewährungsstrafe plus eine Geldstrafe – zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe führt. Das muss ein Verteidiger im Blick haben! crh
  • Steffen sagt:

    Also nochmal: Die oberen Richter sagen, die Strafe war unangemessen hoch

    • Nein, sie haben „nur“ gesagt, dass die Begründung der ausgeurteilten Strafe mangelhaft/lückenhaft war. crh

    und daraufhin lassen die unteren Richter was von der Strafe ab und zwar Null.

    • Nicht ganz: Sie liefern jetzt die fehlende Begründung nach. crh

    Und dann kriegt sie noch einen Monat extra, wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe. Hatte sie die noch nicht bezahlt, oder kriegt sie das Geld dann zurück?

    • Ersteres! Nur nicht vollstreckte Strafen sind gesamtstrafenfähig; in Bezug auf die Geldstrafe bedeutet das: Nur wenn sie noch nicht bezahlt ist, kann die Geldstrafe umgewandelt und bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden.
       
      Deswegen könnte es sinnvoll sein, die Geldstrafe schnell noch zu bezahlen, bevor sie einbezogen wird und die Freiheitsstrafe dann höher auszufallen droht.
       
      BTW: Da das Urteil hier noch nicht rechtskräftig ist, wird die Verteidigung prüfen, ob jetzt noch schnell die Geldstrafe bezahlt wird, um die Erhöhung der Einsatzstrafe zun verhindern.
       
      Sorry, alles ein wenig schwierig nachzuvollziehen. Aber wenn Sie schon so fragen, müssen Sie mit solchen Antworten rechnen. 😉 crh