Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

18. November 2025

Keine Privilegien außerhalb der Hauptverhandlung

Äußerungen von Strafverteidigern genießen ihren umfassenden Schutz vor zivilrechtlicher Haftung nur im Rahmen des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens selbst, nicht aber in der Öffentlichkeit außerhalb der Verhandlung.

Nach einer aktuellen Entscheidung der Pressekammer des LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.09.2025, Az. 2-03 O 247/25, nicht rechtskräftig) können öffentlich getätigte Verteidigeräußerungen in einer Pressemitteilung presserechtlich angegriffen und auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.

Nach Ansicht des Gerichts ist es also entscheidend, wo der Verteidiger etwas sagt und weniger, was er sagt. Während die Hauptverhandlung den Verteidiger schützt, betritt er im Rahmen eine Pressekonferenz dünneres Eis.

Kernaussagen der Entscheidung

  • Prozessprivileg beschränkt auf Verfahrensäußerungen:
    Das Gericht betont, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden sollen, um die Sachaufklärung in einem fairen Verfahren nicht zu beeinträchtigen.
    Diese Privilegierung greift aber nicht, wenn der Verteidiger „in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt“, insbesondere durch eine Pressemitteilung.
  • Pressemitteilung ist keine privilegierte Verfahrenshandlung:
    Die angegriffenen Aussagen stammten aus einer kurz vor der Hauptverhandlung veröffentlichten Pressemitteilung des Strafverteidigers.
    Obwohl die Erklärung „aus Anlass“ des Strafverfahrens erfolgte und sich inhaltlich mit dem „Opening Statement“ in der Hauptverhandlung überschneidet, stellt die Kammer klar: Für den Ablauf des Strafverfahrens war die Pressemitteilung nicht erforderlich; sie diente ersichtlich der Beeinflussung der öffentlichen Berichterstattung.
    Folge: Die Äußerungen unterliegen der zivilgerichtlichen Kontrolle im Rahmen eines presserechtlichen Ehrschutzverfahrens.
  • Zurechnung der Aussagen zum Mandanten:
    Der Eilantrag richtete sich nicht gegen den Strafverteidiger, sondern gegen dessen Mandantin (Ex-Frau des Verfügungsklägers).
    Das LG hält dies für zulässig: Aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers handele es sich bei der Presseerklärung um eine Erklärung „für und im Namen“ der Mandantin.
    Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Mandat öffentlich äußert, tritt grundsätzlich als „Sprachrohr“ des Mandanten auf; die Äußerungen werden der Mandantschaft zugerechnet.
  • Kein Unterlassungsanspruch im konkreten Fall:
    Trotz der grundsätzlichen Überprüfbarkeit der Presseäußerungen hat das LG Frankfurt den Eilantrag im Ergebnis zurückgewiesen.
    Nach Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten verneinte die Kammer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung:
    • Die als Tatsachenbehauptungen angegriffenen Passagen waren nach Auffassung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht.
    • Die übrigen Äußerungen waren als wertende Meinungsäußerungen zulässig.

Berufsrechtliche Relevanz für Rechtsanwälte

  • Kein „Freibrief“ für Pressearbeit des Verteidigers:
    Verteidigeräußerungen außerhalb der Hauptverhandlung – insbesondere in Pressemitteilungen – sind nicht durch das prozessuale Privileg gedeckt und können zu zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen führen.
    Das gilt besonders, wenn konkrete Personen mit schwerwiegenden Vorwürfen in der Öffentlichkeit benannt oder charakterlich negativ gezeichnet werden.
  • Sorgfaltspflichten bei Medienäußerungen:
    Rechtsanwälte sollten Tatsachenbehauptungen gegenüber der Presse nur äußern, wenn eine belastbare Tatsachengrundlage besteht und dies im Zweifel dokumentiert werden kann.
    Wertungen sollten als Meinung erkennbar bleiben und auf einem im Kern zutreffenden Tatsachensubstrat beruhen.
    Berufsrechtlich sind zugleich die Grenzen aus § 43a BRAO, § 43b BRAO, § 6 BORA (Öffentlichkeitsarbeit/Werbung) sowie die Pflicht zu sachlicher Unterrichtung und zur Vermeidung unnötiger Persönlichkeitsverletzungen zu beachten.
  • Zurechnung zum Mandanten – aber auch Eigenhaftung denkbar:
    Nach der Entscheidung wird die Erklärung typischerweise der Mandantschaft zugerechnet. Parallel kommen aber Ansprüche auch gegen den Anwalt selbst in Betracht, etwa aus Delikt oder bei grober Pflichtverletzung. Die Entscheidung ändert nichts daran, dass Anwälte sich gegenüber Dritten schadensersatz- und ehrschutzrechtlich verantworten können.
  • Abgrenzung: Gerichtssaal vs. Medienarena:
    Während im Gerichtssaal ein weiter Schutzraum für scharfe, zugespitzte und auch fehlerhafte Äußerungen zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten besteht, gilt dieser Schutz nicht für die „verlängerte Verteidigung“ über die Medien. Wer Verteidigungsstrategien öffentlich kommuniziert, bewegt sich im Regime des allgemeinen Presserechts und des Persönlichkeitsrechtsschutzes.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt werden (Az. 2-03 O 247/25). Für die anwaltliche Praxis empfiehlt sich, Pressearbeit im Strafverfahren ausdrücklich zu konzipieren und rechtlich vorzuprüfen, anstatt sie als reflexartige Fortsetzung der Verteidigung im Gerichtssaal zu behandeln.

Quelle: PM des LG Frankfurt am Main
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