Urteilsübersetzung? Muss nicht sein!
Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs vertritt die Ansicht, es sei nicht erforderlich, dass ein Anklagter "sein" Urteil auch versteht; deswegen müsse es für ihn auch nicht schriftlich übersetzt werden (BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - 3 StR 430/19).