Eine Frage der Einstellung
Die Einstellung eines Strafverfahrens ist nicht in jedem Fall das endgültige Ende. Und manchmal ist sie auch eine Falle.
Die Einstellung eines Strafverfahrens ist nicht in jedem Fall das endgültige Ende. Und manchmal ist sie auch eine Falle.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Justiz mit den knappen Ressourcen gewissenhaft umgeht. Die beflügelte Staatsanwaltschaft Potsdam zeigt, wie man sich selbst und andere Verfahrensbeteiligte mit sinnlosem Zeug zu beschäftigen imstande ist.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen den Ex-Konzernchef Martin Winterkorn und vier weitere, teils ehemalige VW-Mitarbeiter Anklage erhoben. Eine Prognose über den Ausgang des Verfahrens ohne Aktenkenntnis ist nicht möglich, aber man kann schon einmal die grobe Richtung erkennen.
Das prozessuale Instrument der Einstellung gegen Auflagenzahlung ist sehr flexibel einsetzbar. Es dient zuvorderst dem Schutz eines Beschuldigten, hat daneben aber auch seine prozessökonomischen Vorteile. Und es ist vor Missbrauch nicht gefeit. Darum geht es hier.
In der zweiten Folge der Beantwortung der oft gestellten Fragen geht es diese Woche um die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO.