Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

22. Juni 2020

Der beA-Newsletter

Dieses besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) war einmal eine hervorragende Idee. Geballte Überforderung, gepaart mit vielerlei Inkompetenz, haben zur katastrophalen Umgesetzung dieser Idee geführt. In der Praxis – selbst in einer voll digitalisierten Kanzlei wie meiner – ist das beA nahezu unbrauchbar.

Ich bin jedoch dazu gezwungen, mich mit dieser Software aus der Hölle auseinander zu setzen. Zumindest für den Empfang von Nachrichten, die über das beA an mich versandt werden. Bisher waren dies weniger als eine Handvoll (bedeutungslose Test-) Nachrichten.

Dennoch wollte ich mich auf Laufenden halten – gemäß meines grundoptimistischen Wahlspruchs: Alles wird gut!

Ich will also diesen Newsletter umbestellen, den die Bundesrechtsanwaltkammer zur Information der beA-Zwangsverpflichteten verschickt. Bisher ging die eMail an eine Adresse, die nicht mehr aktuell ist, bzw. über die mich der Newsletter nicht mehr erreicht.

An der Anforderung der Änderung dieser eMail-Empfangsadresse bin ich jedoch kläglich gescheitert. Deswegen habe ich – schon leicht angesäuert – nachgefragt:

Fünf (!) Sonnenuntergänge später erreicht mich diese Reaktion eines bei der RAK tätigen Volljuristen:

Ich freue mich auf das bevorstehende Wochenende, an dem ich mir Zeit nehmen kann, mich bei einer kühlen Flasche Pinot Grigio und klassischer italienischer Musik in das Newsletter-Bestellsystem der Bundesrechtsanwaltskammer einzuarbeiten.

Notfalls werde ich auch die Hotline anrufen, damit man mir dort weiterhilft, den beA-Newsletter erst ab-, dann wieder neu zu bestellen. Ich hoffe, dass da keine Datenschutzgründe entgegenstehen und dort jemand mit mir spricht.

Liebe beA-Macher und BRAK-Referenten, wisst Ihr, was Ihr mich mal könnt? Ja, genau!

7 Kommentare

  • Jemand sagt:

    Moin,
    nun, das ist ein ganz gewöhnlicher Double opt-in den jeder Newsletter machen muss. Der Wunsch des Empfängers, also des Inhabers der Emailadresse, muss dokumentiert sein. Das passiert letztlich durch das Zusenden des Bestätigungslinks an genau die Adresse. Das ist vollkommen korrektes Vorgehen und nicht anders als bei anderen Newslettern.

    Ja, fünf Tage sind recht lang und in die Fußzeile könnte man wohl einen Link setzen.

  • bornheim sagt:

    Wenn man auf den von Ihnen geposteten Link bea.brak.de klickt, kommt man auf eine Seite, auf der rechts oben „Alles zum BEA-Newsletter“ steht. Klickt man darauf, steht rechts „Hier geht’s zur Anmeldung“.

    Alle weiteren Anmerkungen wären blanke Häme.

  • WPR_bei_WBS sagt:

    Also gut, der interne Ablauf bzgl. einer eher allgemeinen „Hotline“ (bea-newsletter@…) scheint vielleicht ein klein wenig Optimierungspotential zu haben, wenn sich da momentan ein Volljurist drum kümmert und so eine doch eigentlich recht einfache Frage fünf Tage bis zur Antwort braucht.

    Aber ansonsten: Ziemlich normaler Anmeldeprozeß für einen Newsletter. 1) Man klickt auf einen Link / geht auf eine Anmeldeseite, 2)gibt die gewünschte Empfängeradresse ein und 3) klickt dann noch mal auf den Link in der Bestätigungsmail („double opt-in“). Schritt 1 und 2 sind logisch und kaum noch kürzer zu gestalten, und Schritt drei ist halt der Rechtslage geschuldet. Insgesamt normal, weit verbreitet und kaum kürzer zu handhaben.

    Gut, man hätte den Link sicherlich noch mal in den Footer packen können. Aber das ist jetzt auch nicht soooo ein großes Manko.

  • Neuland sagt:

    Für uns alle ist das Internet Neuland.

  • Kollege sagt:

    In unserer volldigitalen Kanzlei, die eine funktionierende Schnittstelle AnwaltssoftwarebeA besitzt, ist das beA nicht mehr wegzudenken.

    Direkt aus der Dokumentenansicht werden mit 3-4 Klicks selbst Klagen mit 100 Anlagen versandt, ohne dass ein Blatt Papier ausgedruckt werden muss. Das dauert insgesamt dann ca. 5 Minuten. Das Ausdrucken darf gerne das Gericht übernehmen.

    Kurz: Es funktioniert – in aller Regel – und hat hier 10.000e Blatt Papier eingespart nebst 100er Stunden Arbeitszeit. Die relevanten Ausfälle des beA haben sich inzwischen auf ein Minimum reduziert.

    Die grottige Weboberfläche des beA möchte ich allerdings absolut nicht verwenden müssen.

    @crh: Nutzen Sie denn keine Schnittstelle?

    • 1. Für einen voll digitalisierten Strafverteidiger reichen die Möglichkeiten, die das althergebrachte Fax mit sich bringt. Ich nutze dazu die Dienste eines Faxversenders, die ich mit 2 Mausklicks aus der Anwaltssoft bzw. aus dem Schriftsatz in Gang bringen kann. Die einzigen Schriftsätze, die ich noch auf Papier drucke, sind die Erklärungen, Beweisanträge etc, die ich in der HV nach Verlesung zum Protokoll gebe.

      2. Die Verbindung zwischen dem beA zu meiner Anwaltssoftware lasse ich mir einrichten, wenn ich sicher sein kann, dass das beA funktioniert *und* mir weniger Aufwand macht als der bisherige Workaraound per Fax und eMail mit (verschlüsselten) Attachments. Beide Voraussetzungen sind hier noch nicht gegeben. crh

  • busy sagt:

    Nach einiger Recherche scheint es tatsächlich keine Möglichkeit einer einfachen Änderung zu geben.
    Die Empfängeradresse des Newsletters ändern ?
    Welch tollkühne Idee ! 🙂
    Ich lobe mir Ihren Pioniergeist Herr Hönig.

    P.S.: Ich sehe gerade, dass man sich für Ihren Newsletter auch erst austragen und dann neu registrieren muss.
    Allerdings vorbildlich, fast unübersehbar, vermerkt.

  • Iak sagt:

    „P.S.: Ich sehe gerade, dass man sich für Ihren Newsletter auch erst austragen und dann neu registrieren muss.“

    Wahrscheinlich kümmert sich dann auch ein Volljurist darum.