Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

12. Oktober 2026

Fakename statt Fahrer?

Wer einen erfundenen Fahrer benennt, um ein Supermarkt-Knöllchen loszuwerden, tauscht ein Problem mit einem Wert von 30 Euro gegen ein strafrechtliches. Der Trick kursiert in Foren und Kommentarspalten, und er beruft sich ausgerechnet auf ein BGH-Urteil, das genau das Gegenteil sagt.

Der Tipp aus dem Netz

Die Geschichte geht so: Ein Brief von fair parken, Park & Control oder einem anderen Parkraumbewirtschafter liegt im Briefkasten. Man soll als Halter zahlen oder den Fahrer benennen. Also wirft man einen Fakename-Generator an, lässt sich einen Namen samt Adresse irgendwo im EU-Ausland ausspucken und schickt das als „Fahrer“ zurück. Der BGH verlange ja nur, dass man jemanden benennt. Mehr Mitwirkung schulde man nicht. Sache erledigt.

Klingt clever. Ist es nicht. Der Tipp beruht auf einem falschen Verständnis des Urteils, und er kann den Halter dorthin bringen, wo ich als Strafverteidiger normalerweise ins Spiel komme.

Was der BGH 2019 wirklich entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat Halter in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (XII ZR 13/19) zunächst gestärkt. Drei Punkte sind für Halter gut:

  • Keine Halterhaftung. Der Vertrag über die Parkplatznutzung kommt mit dem Fahrer zustande, nicht mit dem Halter. Für die Vertragsstrafe des Fahrers haftet der Halter nicht (Leitsatz 2, Rn. 28).
  • Kein Anscheinsbeweis. Dass Halter und Fahrer dieselbe Person sind, ist nach dem BGH kein typischer Geschehensablauf. Beides fällt im echten Leben häufig auseinander (Rn. 32).
  • Keine außergerichtliche Auskunftspflicht. Der Halter muss dem Parkplatzbetreiber den Fahrer nicht nennen und schuldet für sein Schweigen auch keinen Schadensersatz (Rn. 29 f.).

Dann kommt aber der Teil, den die Foren gern überlesen. Verklagt der Betreiber den Halter mit der Behauptung, er sei selbst gefahren, darf der Halter nicht einfach nur „Ich war es nicht“ sagen. Ihn trifft eine sekundäre Darlegungslast: Er muss vortragen, wer als Fahrer im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt (Leitsatz 4, Rn. 31). Tut er das nicht, gilt die Behauptung des Betreibers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO, Rn. 35). Dann zahlt er doch.

Wichtig: Der BGH hat das ausdrücklich für unentgeltliche Parkplätze entschieden, also genau für den typischen Supermarktparkplatz mit Parkscheibe (Rn. 39). Für kostenpflichtige Parkplätze hat er die Frage offengelassen.

Warum ein erfundener Fahrer keine Mitwirkung ist

Hier liegt der Denkfehler des Foren-Tipps. Er liest das Urteil so, als reiche irgendein Name. Der BGH sagt etwas anderes: Der Halter soll die Personen benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug zu fahren. Und zwar ausdrücklich unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO (Rn. 41).

Richtig ist nur so viel: Die sekundäre Darlegungslast geht nicht über die Wahrheitspflicht hinaus. Der Halter muss dem Betreiber nicht alles liefern, was dieser für seinen Prozesserfolg braucht (Rn. 35). Er muss nicht ermitteln, wer genau gefahren ist, und er muss niemanden überführen. Aber was er sagt, muss stimmen.

Ein Name aus dem Fakename-Generator erfüllt diese Pflicht nicht. Er verletzt sie. Das ist keine sparsame Mitwirkung, sondern eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung. Und wer das schriftlich macht, liefert der Gegenseite den Beweis gleich mit.

Wo aus dem Trick eine Straftat werden kann

Um es klar zu sagen: Nicht jede unberechtigte Parkforderung abzuwehren ist heikel. Problematisch wird es erst durch die Lüge. Wie weit die Strafbarkeit im Einzelfall reicht, hängt vom Sachverhalt ab. Die Richtung ist aber eindeutig.

Fall 1: Der Halter ist selbst gefahren. Dann schulden er die Vertragsstrafe, sofern Beschilderung und Klausel wirksam sind. Wer jetzt einen erfundenen Fahrer im Ausland nennt, will den Betreiber davon abhalten, eine bestehende Forderung gegen sich durchzusetzen. Das ist eine Täuschung über Tatsachen mit dem Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein Betrug nach § 263 StGB liegt dann nahe. Dass es nur um 30 Euro geht, ändert an der Strafbarkeit nichts. Es spielt erst bei der Strafzumessung und der Frage nach einer Einstellung eine Rolle.

Fall 2: Es kommt zum Prozess. Wer die Geschichte vor Gericht wiederholt, täuscht nicht mehr nur den Betreiber, sondern das Gericht. Das ist die klassische Konstellation des Prozessbetrugs. Spätestens hier wird aus einem Ärgernis ein Ermittlungsverfahren.

Fall 3: Der Halter ist nicht gefahren, weiß aber, wer. Auch dann ist der Fakename keine gute Idee. Mit einer Lüge schützt man den tatsächlichen Schuldner der Vertragsstrafe. Ob das im Einzelfall strafbar ist, kann man diskutieren. Zivilprozessual ist es jedenfalls ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, und Ihre Glaubwürdigkeit vor Gericht ist danach dahin.

Dazu kommt ein praktisches Risiko: Fakename-Generatoren erzeugen Kombinationen aus Namen und Adressen, die es tatsächlich geben kann. Dann zeigen Sie unter Umständen auf einen real existierenden, völlig unbeteiligten Menschen.

Und wer solche Tipps öffentlich als Anleitung verbreitet, sollte sich § 111 StGB anschauen, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten.

Was Halter legal tun können

Die gute Nachricht: Man braucht keinen Trick. Das Recht gibt dem Halter genug an die Hand.

  1. Außergerichtliches Schweigen Eine Pflicht, den Fahrer zu nennen, gibt es gegenüber dem Betreiber nicht (BGH, Rn. 29 f.). Der Halter kann der Forderung schriftlich widersprechen und schlicht bestreiten, gefahren zu sein, wenn das stimmt.
  2. Das Risiko des Schweigens. Wer auf die Aufforderung, den Fahrer zu nennen, schweigt, kann als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, zitiert in XII ZR 13/19, Rn. 27). Dann geht es um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, und das kann teurer werden als das Knöllchen.
  3. Prüfen der Forderung. War an Ihrer Zufahrt ein deutlich sichtbares Schild mit den Parkbedingungen? Nur dann ist die Vertragsstrafe Teil des Vertrags geworden (§ 305 Abs. 2 BGB, BGH Rn. 16). Wie hoch ist die Strafe? Der BGH hat eine Untergrenze von 30 Euro als angemessen angesehen, eine allgemeine Obergrenze hat er nicht gezogen (Rn. 24). Gegen die Tagesstrafe von fair parken läuft derzeit eine Verbandsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem OLG Hamm (I-13 UKl 10/26).
  4. Verteidigung gegen die Nebenkosten. Inkasso- und Mahnkosten setzen Verzug voraus. Der ADAC hält eine Mahngebühr von mehr als drei Euro für überzogen (ADAC).
  5. Kunden legen den Kassenbon vor. Mehrere Betreiber, darunter fair parken, stornieren bei belegtem Einkauf nach eigenen Angaben häufig aus Kulanz (Stuttgarter Zeitung).
  6. Mahnbescheid? Widerspruch! Erst dann muss der Betreiber zeigen, ob er die Sache wirklich vor Gericht bringt.
  7. Im Prozess: die Wahrheit. Nennen Sie die Personen, die das Auto damals tatsächlich nutzen konnten. Das ist alles, was der BGH verlangt, und es reicht für ein wirksames Bestreiten (Rn. 41).

Und wenn Sie selbst gefahren sind und die Schilder klar waren? Dann ist das Ehrlichste und meist auch Billigste: zahlen. Oder die Höhe der Strafe angreifen. Aber nicht lügen.

Fazit

Der BGH hat Haltern 2019 eine starke Position gegeben: keine Haftung, keine Vermutung, keine Auskunftspflicht. Er hat nur eins verlangt, nämlich dass man im Prozess die Wahrheit sagt. Wer diese einzige Bedingung mit einem Fakenamen unterläuft, gibt seine starke Position auf und riskiert ein Strafverfahren. Für 30 Euro ist das ein miserables Geschäft.

Wenn Sie Post von einem Parkraumbewirtschafter bekommen und unsicher sind, ob die Forderung berechtigt ist, lassen Sie sie prüfen. Das kostet zumindest weniger Nerven als die Alternative, aber meist mehr als die 30 Euro.

Quellen

Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay

2 Kommentare

  • Tobias sagt:

    Danke für die Klarstellung und die ganzen Details. Nur am Schreibstil würde ich noch arbeiten, der ist sehr anders als die früheren Beiträge und hat viele typischen Merkmale von KI 🙂

  • Sladade sagt:

    Bei mir war es ein Bezahlparkplatz und ein Zahlendreher beim Oldtimerkennzeichen.
    Als ich denen nach dreimal erklären mitgeteilt habe, sie sollten mich verklagen, war Ruhe. 😉
    Lustigerweise wollten sie mir immer unterstellen, ich hätte für die Nutzung nicht gezahlt. Hatte ich aber. Eben nur nicht für XX-GS 278 sondern für XX-GS 378.

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