Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

28. Juli 2026

Kapitulationserklärung der Justiz?

Die Berliner Justiz lässt sich zurzeit einmal mehr wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege führen.

Sie sieht sich durch die Berichterstattung in den Medien über die Strafverfahren des Amtsgericht Tiergarten gegen Abdul B. und durch Politikerstatements massiv unter Druck gesetzt.

Wobei der Begriff „Berichterstattung“ nicht das wieder gibt, was man von einer soliden journalistischen Arbeit erwarten können müsste. Das ist in weiten Bereichen Story Telling im Stil einer Karnevalssitzung in Bad Laasphe.

Zu diesen Trivialgeschichten der Presse gesellen sich dann auch noch hochrangige Politiker. Sie outen mit ihren populistischen Forderungen eine Kompetenz, die der eines Schimpansen entspricht, der versucht, Beethovens G-Dur-Sonate von 1809 auf einer eGitarre zu spielen.

Die Pressestelle der Berliner Strafgerichte schickt heute in einer Rundmail eine Mitteilung, mit der die Pressesprecherin versucht, zu retten, was noch zu retten zu sein scheint.

Zunächst gibt es eine Erstsemester-Vorlesung in Sachen Jugendstrafrecht:

Die genannte Entscheidung wurde nicht von einem einzelnen Richter getroffen, sondern von einem Jugendschöffengericht. Ein Jugendschöffengericht ist mit einer/m Berufsrichter/in und zwei Jugendschöff:innen besetzt.

Sowas lässt sich auch durch einen juristischen Laien unproblematisch recherchieren … wenn er bemüht ist, sich profund zu dem Verfahren zu äußern. Das scheint den besagten Journos und Politikern aber nicht wichtig genug zu sein.

Dann folgt – abgesenkt auf das Niveau der Zielgruppe – die allgemeine Beschreibung des Wegs, wie ein Jugendstrafgericht zu seine Entscheidung kommt:

Die Prüfungsreihenfolge bei Verfahren gegen Heranwachsende (= 18 bis 21-Jährige) ist:

1.   Straftatbestand erfüllt?

2.   Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?

3.   Festlegung einer tat- und schuldangemessenen Strafe

4.   Falls Jugend- bzw. Freiheitsstrafe bis zwei Jahre: Aussetzung zur Bewährung oder nicht?

Nebenbei: Es ist bereits bezeichnend, dass es jetzt immer noch notwendig zu sein scheint, erklären zu müssen, wer „Heranwachsender“ ist.

Spannend ist jedoch, dass die Pressesprecherin sich veranlasst sieht, die Entscheidung des Gerichts mit Selbstverständlichkeiten zu rechtfertigen:

*    In der Hauptverhandlung wurde ein Kriminalbeamter des LKA zu den Erkenntnissen der Berliner Polizei über den Angeklagten gehört sowie eine Islamwissenschaftlerin als Sachverständige. Natürlich wurde im Rahmen dessen auch die Gefährlichkeit des Angeklagten erörtert. (Ich kann nur nicht bestätigen, dass der Begriff „Gefährder“ gefallen ist. Der Begriff an sich, der von den Sicherheitsbehörden stammt, ist für den zu prüfenden Straftatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aber auch nicht unbedingt relevant.)

*    Ein Strafgericht kann nur über angeklagte Taten urteilen. Das ist dessen gesetzliche Aufgabe.

*    Der Tatvorwurf lautete u.a. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Deswegen wurde er auch verurteilt. Die Gefährlichkeit ist diesem Straftatbestand quasi immanent.

*    Das Strafgericht gibt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Entscheidung darüber, ob die tat- und schuldangemessene Strafe zur Bewährung auszusetzen ist oder nicht, eine sog. Legalprognose ab: Geht es davon aus, dass der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird? Das wurde hier verneint. Es wurde keine positive Legalprognose gestellt, deswegen wurde die Strafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zur Vorbewährung siehe meine bisherigen Ausführungen.

*    Die Untersuchungshaft dient nicht nur vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens, sie ist insbesondere keine Präventivhaft! Hätte der Angeklagte eine unbedingte (= ohne Bewährung) Freiheitsstrafe erhalten, hätte das Gericht trotzdem geprüft, ob der Haftbefehl aufzuheben ist (= die Untersuchungshaft endet). Denn mit der Urteilsverkündung war das Strafverfahren erstinstanzlich beendet. An die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus stellt das Gesetz hohe Anforderungen. Nicht zuletzt müssen gerichtliche Entscheidungen auch immer verhältnismäßig sein.

*    Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gefordert und die Haftfortdauer beantragt.

*    Das Gericht hat eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und den Haftbefehl aufgehoben.

*    Die Generalstaatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt – nicht aber sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls.

*    Durch die Berufungseinlegung ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden. Damit sind auch die mitgeteilten Auflagen aus dem Vorbewährungsbeschluss noch nicht rechtskräftig geworden. Warum der inzwischen verstorbene Angeklagte sich trotzdem bereits bei einer Beratungsstelle gemeldet hat, entzieht sich unserer Kenntnis.

All das sind Informationen, die vorliegen sollten, bevor man sich zu dem Urteil äußert. Bevor man sinnlose Forderungen formuliert, die man bei sorgfältiger Analyse nicht zu stellen gewagt hätte. Statt dessen findet etwas statt, das beispielsweise beim Arzt als Patellarsehnenreflex bezeichnet wird: „Eine unwillkürliche Reaktion des Körpers auf einen bestimmten Reiz, die ohne bewusste Steuerung über das Gerhin abläuft.“

Dann folgt noch ein allgemeinser Hinweis auf die staatliche Aufgabenverteilung. Auch dies ist ein Thema, mit dem man sich beschäftigt haben sollte, bevor man sich darüber zu Wort meldet:

Des Weiteren teile ich Folgendes mit: Für präventive Gefahrenabwehr sind die Sicherheitsbehörden zuständig, nicht die Strafgerichte. Soweit diesbezüglich von den Sicherheitsbehörden bestimmte Maßnahmen für erforderlich erachtet werden, sehen die entsprechenden Gesetze zum Teil einen sog. Richtervorbehalt vor, das heißt ein Gericht muss darüber entscheiden. Zuständig sind die Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten. Diese haben in den vergangenen Wochen bzw. Monaten auf Antrag des LKA betreffend diese Person entsprechende Überwachungsmaßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr bewilligt, z.B. sog. TKÜ-Maßnahmen sowie Observationsmaßnahmen. Näheres dazu müssten Sie bei den Ermittlungsbehörden erfragen.

Die Frage, die man sich hier stellen sollte, lautet: Ist es tatsächlich notwendig, dass sich die Strafjustiz für eine Entscheidung öffentlich rechtfertigt? Und das nur, weil das inkompetente Geschrei von ungebildeten Journalisten und populistisch fehlgeleiteten Berufspolitikern lautstark genug geworden ist? Ist eine Presseerklärung mit diesem Inhalt nicht eine Kapitulation der Justiz, die sich von einem Plebs in die Enge treiben lässt?

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