Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

28. Juli 2026

Kapitulationserklärung der Justiz?

Die Berliner Justiz lässt sich zurzeit einmal mehr wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege führen.

Sie sieht sich durch die Berichterstattung in den Medien über die Strafverfahren des Amtsgericht Tiergarten gegen Abdul B. und durch Politikerstatements massiv unter Druck gesetzt.

Wobei der Begriff „Berichterstattung“ nicht das wieder gibt, was man von einer soliden journalistischen Arbeit erwarten können müsste. Das ist in weiten Bereichen Story Telling im Stil einer Karnevalssitzung in Bad Laasphe.

Zu diesen Trivialgeschichten der Presse gesellen sich dann auch noch hochrangige Politiker. Sie outen mit ihren populistischen Forderungen eine Kompetenz, die der eines Schimpansen entspricht, der versucht, Beethovens G-Dur-Sonate von 1809 auf einer eGitarre zu spielen.

Die Pressestelle der Berliner Strafgerichte schickt heute in einer Rundmail eine Mitteilung, mit der die Pressesprecherin versucht, zu retten, was noch zu retten zu sein scheint.

Zunächst gibt es eine Erstsemester-Vorlesung in Sachen Jugendstrafrecht:

Die genannte Entscheidung wurde nicht von einem einzelnen Richter getroffen, sondern von einem Jugendschöffengericht. Ein Jugendschöffengericht ist mit einer/m Berufsrichter/in und zwei Jugendschöff:innen besetzt.

Sowas lässt sich auch durch einen juristischen Laien unproblematisch recherchieren … wenn er bemüht ist, sich profund zu dem Verfahren zu äußern. Das scheint den besagten Journos und Politikern aber nicht wichtig genug zu sein.

Dann folgt – abgesenkt auf das Niveau der Zielgruppe – die allgemeine Beschreibung des Wegs, wie ein Jugendstrafgericht zu seine Entscheidung kommt:

Die Prüfungsreihenfolge bei Verfahren gegen Heranwachsende (= 18 bis 21-Jährige) ist:

1.   Straftatbestand erfüllt?

2.   Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?

3.   Festlegung einer tat- und schuldangemessenen Strafe

4.   Falls Jugend- bzw. Freiheitsstrafe bis zwei Jahre: Aussetzung zur Bewährung oder nicht?

Nebenbei: Es ist bereits bezeichnend, dass es jetzt immer noch notwendig zu sein scheint, erklären zu müssen, wer „Heranwachsender“ ist.

Spannend ist jedoch, dass die Pressesprecherin sich veranlasst sieht, die Entscheidung des Gerichts mit Selbstverständlichkeiten zu rechtfertigen:

*    In der Hauptverhandlung wurde ein Kriminalbeamter des LKA zu den Erkenntnissen der Berliner Polizei über den Angeklagten gehört sowie eine Islamwissenschaftlerin als Sachverständige. Natürlich wurde im Rahmen dessen auch die Gefährlichkeit des Angeklagten erörtert. (Ich kann nur nicht bestätigen, dass der Begriff „Gefährder“ gefallen ist. Der Begriff an sich, der von den Sicherheitsbehörden stammt, ist für den zu prüfenden Straftatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aber auch nicht unbedingt relevant.)

*    Ein Strafgericht kann nur über angeklagte Taten urteilen. Das ist dessen gesetzliche Aufgabe.

*    Der Tatvorwurf lautete u.a. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Deswegen wurde er auch verurteilt. Die Gefährlichkeit ist diesem Straftatbestand quasi immanent.

*    Das Strafgericht gibt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Entscheidung darüber, ob die tat- und schuldangemessene Strafe zur Bewährung auszusetzen ist oder nicht, eine sog. Legalprognose ab: Geht es davon aus, dass der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird? Das wurde hier verneint. Es wurde keine positive Legalprognose gestellt, deswegen wurde die Strafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zur Vorbewährung siehe meine bisherigen Ausführungen.

*    Die Untersuchungshaft dient nicht nur vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens, sie ist insbesondere keine Präventivhaft! Hätte der Angeklagte eine unbedingte (= ohne Bewährung) Freiheitsstrafe erhalten, hätte das Gericht trotzdem geprüft, ob der Haftbefehl aufzuheben ist (= die Untersuchungshaft endet). Denn mit der Urteilsverkündung war das Strafverfahren erstinstanzlich beendet. An die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus stellt das Gesetz hohe Anforderungen. Nicht zuletzt müssen gerichtliche Entscheidungen auch immer verhältnismäßig sein.

*    Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gefordert und die Haftfortdauer beantragt.

*    Das Gericht hat eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und den Haftbefehl aufgehoben.

*    Die Generalstaatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt – nicht aber sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls.

*    Durch die Berufungseinlegung ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden. Damit sind auch die mitgeteilten Auflagen aus dem Vorbewährungsbeschluss noch nicht rechtskräftig geworden. Warum der inzwischen verstorbene Angeklagte sich trotzdem bereits bei einer Beratungsstelle gemeldet hat, entzieht sich unserer Kenntnis.

All das sind Informationen, die vorliegen sollten, bevor man sich zu dem Urteil äußert. Bevor man sinnlose Forderungen formuliert, die man bei sorgfältiger Analyse nicht zu stellen gewagt hätte. Statt dessen findet etwas statt, das beispielsweise beim Arzt als Patellarsehnenreflex bezeichnet wird: „Eine unwillkürliche Reaktion des Körpers auf einen bestimmten Reiz, die ohne bewusste Steuerung über das Gehirn abläuft.“

Dann folgt noch ein allgemeinser Hinweis auf die staatliche Aufgabenverteilung. Auch dies ist ein Thema, mit dem man sich beschäftigt haben sollte, bevor man sich darüber zu Wort meldet:

Des Weiteren teile ich Folgendes mit: Für präventive Gefahrenabwehr sind die Sicherheitsbehörden zuständig, nicht die Strafgerichte. Soweit diesbezüglich von den Sicherheitsbehörden bestimmte Maßnahmen für erforderlich erachtet werden, sehen die entsprechenden Gesetze zum Teil einen sog. Richtervorbehalt vor, das heißt ein Gericht muss darüber entscheiden. Zuständig sind die Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten. Diese haben in den vergangenen Wochen bzw. Monaten auf Antrag des LKA betreffend diese Person entsprechende Überwachungsmaßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr bewilligt, z.B. sog. TKÜ-Maßnahmen sowie Observationsmaßnahmen. Näheres dazu müssten Sie bei den Ermittlungsbehörden erfragen.

Die Frage, die man sich hier stellen sollte, lautet: Ist es tatsächlich notwendig, dass sich die Strafjustiz für eine Entscheidung öffentlich rechtfertigt? Und das nur, weil das inkompetente Geschrei von ungebildeten Journalisten und populistisch fehlgeleiteten Berufspolitikern lautstark genug geworden ist? Ist eine Presseerklärung mit diesem Inhalt nicht eine Kapitulation der Justiz, die sich von einem Plebs in die Enge treiben lässt?

Update vom 29.07.2026:

Die gemeinsame Erklärung der Präsidentin des Kammergerichts Dr. Andrea Diekmann und die Generalstaatsanwältin von Berlin Margarete Koppers vom 29.07.2026 ist ein angemessenes, aber auch ausreichendes Mittel der Justiz, um auf den Unsinn zu reagieren, den „die Medien“ und „die Politiker“ in den letzten Tagen verklappt haben. Der oben besprochene Nachhilfeunterricht der Pressestelle ist gut gemeint, aber Perlen vor die Meute …

7 Kommentare

  • Das Ich sagt:

    Sehr gut geschrieben vielen Dank, wer sich rechtfertigen muss ist in der Defensive und hat zumindest selber die Meinung, dass er/sie/es irgendetwas falsch gemacht hat.

    Soweit ich das ohne Kenntnis der Akten und der Hauptverhandlung, aber nach Lektüre des Urteils, beurteilen kann, hat das Gericht hier im Wesentlichen nichts Grundlegendes falsch gemacht. Das Urteil ist sauber begründet, die Anwendung des Jugendstrafrechts entspricht geltendem Recht, Strafmaß (1 J 10 M) ist angemessen und die Vorbewährung ist ein effektives Mittel, um das Ziel des JGG zu verfolgen.

    Davon ab: 9 Monate U-Haft (3 im Libanon und 6 in Berlin) sind auch kein Ponyhof. Und wer glaubt, dass die Verbüßung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe einen Menschen automatisch zu einem besseren macht, ist auch davon überzeugt, dass man aus dem Wasser, über das man gelaufen ist, einen guten Riesling machen kann.
    crh

  • Ich sehe diese Presseerklärung keineswegs als Kapitulation vor irgendwas, sondern als zeitnahe, umfassende und gut verständliche Reaktion auf im Land und in den Medien herumschwirrende Fragen.

    Das ist ein toller Service.

  • Jan Esser sagt:

    Nein, ich glaube vielmehr, dass es im täglichen Aufgeregtheitsjournalismus der sozialen Medien wichtig ist, Dinge immer wieder geduldig zu erklären, und zwar bis hinunter zu den Basics.

    Eigentlich müsste man das allerdings an jeder Stelle beharrlich tun, an der es notwendig ist – und der Aufwand dafür wäre leider riesig.

  • @Andreas Moser:
    Wir sind uns einig über die grundsätzlich gute Qualität der Inhalte der Pressererklärung.

    Ich habe allerdings Bedenken, dass es notwendig geworden zu sein scheint, dass Gerichte ihre Entscheidungen rechtfertigen müssen. Und dies als Reaktion auf u.a. persönliche Angriffe auf Richter (und in anderen Fällen auf Staatsanwälte – von Verteidigern möchte hier nicht reden) und die Justiz im Allgemeinen.

    Mir ist die Idee von einer Justiz als Eiche lieber, an der sich dahergelaufene Wildschweine schubbern.

    Deswegen möchte ich mich auch nicht dem Wunsch von Jan Esser anschließen. Die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung hat den hohen(!) Anforderungen des § 267 StPO zu genügen, aber nicht auf die niederen Instinke schlecht- bis uninformierter Politiker und sogenannter Journalisten reagieren.

    Ich bin sicher einer der letzten, der unsere (Straf-)Justiz über den grünen Klee loben möchte; aber bei allen dortigen Mistständen sollte sich die Jurisdiktion nicht auch noch auf dieses Niveau der asozialen und sonstigen Medien hinab begeben, sondern ihre Würde bewahren.

  • Jan Esser sagt:

    @Carsten Hoenig:

    Aus meiner Sicht schließen sich gute Urteilsbegründungen und eine gute Basisarbeit der Pressestelle nicht aus.

    Wenn wir letztere nicht leisten, überlassen wir das Feld den Krakeelern und Dünnbrettbohrern, und davon gibt es leider schon viel zu viele. Man muss ja nicht jede Aufgeregtheit der sozialen Medien mitmachen, aber man sollte – das ist meine Meinung – die Aufklärungsarbeit auch nicht aufgeben.

  • Gerd Oichnixohn sagt:

    Ich habe grundsätzlich nichts gegen die Erklärung einzuwenden. Das ist keine Kapitulation vor dem Lynchmob oder dergleichen. Die Justiz arbeitet, wie alle staatliche Gewalt, für das Volk. Nicht für Volljuristen, die eine mit Fachbegriffen, Verweisen, Bandwurmsätzen und verantwortungsabweisenden Passivformen zugeschwurbelte Urteilsbegründung zu lesen wissen.

    Wenn man einen guten Grund hatte, warum man X gemacht hat (was auch immer X ist), dann sollte man das auch allgemeinverständlich erklären können.

    Das scheint hier passiert zu sein.

  • Nevermore sagt:

    Es mag für Profis glasklar und verständlich sein, wie eine Urteilsfindung im Strafrecht funktioniert. Das sollte natürlich auch für berichtende Journalisten gelten.

    Aber, ich gebe zu Bedenken: Auch wenn es für Sie selbstverständlich ist, das Wissen hat nicht jeder.

    Und ich finde so eine Pressemitteilung allemal informativer und besser als das „Justizskandal – Warum wurde der nicht vorher an die Wand gestellt ?“ der Sensationspresse und folgend daraus der Stammtische. So haben Frau Hinz und Herr Kunz zumindest eine Chance, eine faktisch korrekte Darstellung zu erhalten.