Kein Versicherungsbetrug
Versicherungen sind grundsätzlich eine gute Sache, wenn sie seriös organisiert werden. Es geht aber leider auch anders.
Ohne eine Ankündigung fehlte auf dem Konto ein mittlerer dreistelliger Betrag. Der Versicherer hat die jährliche Prämie für den Versicherungsvertrag abgebucht. Damit war zu rechnen und überraschte daher zunächst nicht.
Allerdings entsprach die Prämie nicht der Höhe des Beitrags aus dem ersten Versicherungsjahr. Auf Nachfrage reagierte der Versicherer und schickte die zur Abbuchung passende „Jahresbeitragsrechnung“.
Nachträgliche Erklärung
Die Frage nach dem erhöhten Jahresbeitrag und der Rechnung beantwortete das „Service-Team“:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei senden wir Ihnen die angeforderte Beitragsrechnung.
Bitte beachten Sie, die Erhöhung des Beitrages ergibt sich aus der bedingungsgemäßen jährlichen Anpassung der Versicherungssumme, vgl. hierzu §12 Punkt 3 der zu Grunde liegenden Bedingungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Service-Team
Vertragsbedingungen im Verborgenen
Die „zu Grunde liegenden Bedingungen“ haben einen Umfang von 48 eng bedruckten DIN-A4-Seiten. Auf Seite 14 findet sich versteckt unter der Überschrift „Versicherungswert, Versicherungssumme“ dieser „§12 Punkt 3„:

Einmal abgesehen davon, dass es sich kein vernünftig sortierter Mensch antut, 48 Seiten Versicherungsbedingungen durchzulesen, bevor er den Vertrag unterschreibt:
Wer versteht die Auswirkungen dieses Geschwurbels in Ziffer 3 a) bis d) , wenn er nicht eine mehrjährige juristische Ausbildung mit dem Schwerpunkt Versicherungsvertragsrecht über sich hat ergehen lassen?! Die durchschnittliche Hausfrau oder der alleinerziehende Sozialarbeiter, die ihren spärlichen Hausrat gegen Einbruch und Wasserschäden absichern möchten, ganz bestimmt nicht.
Es ist nachvollziehbar und grundsätzlich auch nicht verwerflich, wenn sich die Höhe der Prämie an der Höhe des finanziellen Risikos orientiert, das sich gemeinsam mit der Inflationsrate sukzessive erhöht.
Also warum versteckt sich der Versicherer hinter einer Bibliothek unverständlicher Formulierungen, wenn er nicht beabsichtigt, beim Versicherungsnehmer „einen Irrtum zu erregen„, wie es der Gesetzgeber es im Betrugsparagrafen § 263 StGB formuliert hat?
Kein Betrug
In diesem Fall ist es kein Betrug durch den Versicherer, eben weil es in diesem § 12 für einen ausgebildeten Versicherungsjuristen geregelt und formell nicht zu beanstanden ist. Seriös, ehrlich und vor allem verständlich geht aber anders.
Entscheidend bei Vertragsschluss ist das gegenseitige Vertrauen der Vertragspartner darauf, dass der eine den anderen nicht über den Tisch zieht. Schriftliche Vereinbarungen sind immer dann grundsätzlich sinnvoll, wenn es später einmal unterschiedliche Ansichten über den Inhalt der Vereinbarung gibt.
Misstrauen
Wenn ein Vertrags-„Partner“ allerdings die Vertragsbedingungen dazu nutzt, den eigentlichen Inhalt zu vertuschen, um sich Vorteile gegenüber dem anderen zu sichern, ist mindestens Misstrauen angesagt.
Der Umfang und auch das Layout von Vertrags-/Geschäfts-/Versicherungsbedingungen können Hinweise darauf sein, dass der Verwender etwas zu verbergen hat. Je umfangreicher und kleinteiliger die Texte formuliert sind, desto wahrscheinlicher ist, dass der Verwender damit unredlich(e) Ziele verfolgt.
Vertrauen
Ich bin bisher immer(!) sehr gut damit gefahren, meine Mandanten über die Kosten und Bedingungen meiner Dienstleistung transparent und verständlich aufzuklären, bevor sie die (anderhalbseitige) Vergütungsvereinbarung unterzeichnen (die auch nur deswegen so lang ist, weil alimentierte BGH-Richter das wollen). Schriftliche Mandatsvereinbarungen habe ich in den letzten 30 Jahren nicht verwendet oder gebraucht: Meine Mandanten konnten sich auch so sicher sein, dass ich nicht versuchen werde, sie über den Löffel zu balbieren.
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