Angaben zur Selbstbelastung
Im Strafverfahren sind Angaben zur Sache freiwillig; Angaben zur Person hingegen müssen gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und uneingeschränkt.
Im Strafverfahren sind Angaben zur Sache freiwillig; Angaben zur Person hingegen müssen gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und uneingeschränkt.