Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

15. Oktober 2026

Gestellte Anzeigen und Schweinegesichter

Ein Parteifunktionär der als gesichert rechtsextremistisch geltenden AfD, der stolz das „Deutschsein“ auf seine Fahne schreibt, aber die deutsche Sprache nicht beherrscht … genau mein Humor.

„Jetzt knallts‘! Wir stellen Strafanzeige gegen Krömer.“ Dennis Hohlloch tönt herum, als hätte er gerade persönlich das rechtskräftige Urteil an die Tür des Moabiter Kriminalgerichts genagelt und den zur Maximalstrafe verurteilten Kurt Krömer gleich mit in eine KnastZelle abgeführt. Daran stimmt allerdings so gut wie nichts.

Fangen wir mit der Semantik an, denn da geht es schon schief. Anzeigen werden nicht gestellt. Gestellt werden Anträge, etwa der Strafantrag nach § 77 StGB. Anzeigen werden erstattet.

Die Strafprozessordnung …

… ist dabei noch nüchterner: Nach § 158 Abs. 1 StPO wird die Anzeige „angebracht“, bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten, mündlich oder schriftlich. Von „stellen“ steht dort kein Wort.

Wer lauthals eine Anzeige ‚stellt‘, stellt vor allem eines: seine Ahnungslosigkeit zur Schau.

Was ist eine Anzeige denn nun?

Ganz einfach: Eine Mitteilung, sonst nichts. Im Kern die Bitte am die liebe Staatsanwaltschaft, doch mal dabei zu schauen, ob da was dran ist. That’s it. Sie ist kein Urteil, keine Anklage und nicht einmal ein Verdacht im Rechtssinn. Ob ein Anfangsverdacht besteht, ob es also „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gibt, entscheidet die Staatsanwaltschaft bei einer Prüfung nach den Regeln des Strafrechts. Ein Anzeigeerstatter hat dabei so viel zu sagen wie ein Zeuge zum bevorstehenden Urteil: nämlich gar nichts.

Anzeigen kann jeder:

Der Nachbar mit seinem dem Heckenkrieg, der gekränkte Ex, der Dauerquerulant mit Faxgerät und einem Ordner voller Beschwerden. Oder ein Faschist weil jemand „Faschist!“ zu ihm gesagt hat. Eine Anzeige kostet nichts. Man braucht dafür keinen Beweis, keine Ahnung von Recht und nicht einmal einen Namen, denn eine Anzeige gegen Unbekannt geht auch. Ein Internetzugang oder der Weg zur nächsten Polizeiwache reichen. Die Hürde liegt ungefähr so hoch wie bei einer Ein-Stern-Bewertung bei Google, und sie hat auch ungefähr deren Beweiswert.

Was danach passiert, ist unspektakulär.

Die Behörden prüfen und ermitteln, sofern es Gründe für Ermittlungen gibt (§ 160 StPO). Am Ende wird angeklagt oder eben eingestellt, z.B. nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn nicht genug Anlass zur Anklage besteht. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt im Übrigen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Anzeige knallend und empört „gestellt“ wurde.

Und damit zum Schluss, …

… zu Herr Hohlloch, der mit seiner „gestellten Anzeige“ hausieren geht, als hätte er gerade den Friminal-Knall des Jahrhunderts ausgelöst. Er hat einen Brief geschrieben oder einen Beamten am Tresen einer Dorfkneipe vollgetextet, mehr nicht. Das kann jede Zwölfjährige auf der Internetwache. Wer daraus eine Verurteilung macht, zeigt vor allem eines: Dass er vom Rechtsstaat ungefähr so viel versteht wie vom Unterschied zwischen „stellen“ und „erstatten“, nämlich nichts.

Strafprozesserfahrung

Dabei hätte sich dieser selbsternannte Sprecher für Medienpolitik durchaus bei seinen eigenen Brandenburger Leuten erkundigen können: Jan-Ulrich Weiß, Wilko Möller, Ulrich Szepat, Andreas Kalbitz, Alexander Gauland, Arne Raue, alles (ehemalige oder aktuelle) AfD-Mitglieder oder der AfD nahe stehende Männer, verfügen über einschlägige Erfahrungen mit dem Strafprozessrecht. Gegen Alexander-Vogelschiss Gauland gab es über 30 Strafanzeigen, ihn hätte man wirklich auch mal fragen können.

Luftballons knallen auch, wenn sie platzen und die Luft entweicht.

Kurt Krömer wird nun Barbara Streisand fröhlich in den Arm nehmen und sich freuen über die Publicity, die dem Ticketverkauf sicher nicht schaden wird. Wie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn, wenn es denn überhaupt eingeleitet wird, später ausgehen wird, ist offen. Denn auch ihm als meinungsstarken Künstler steht das Das-wird-man-doch-noch-sagen-dürfen-Recht zu Seite.

Eine Strategie der Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung besteht übrigens darin, den Wahrheitsbeweis zu führen.

Solidarische Grüße aus Neukölln gehen raus an Kurt Krömer.

Bild: ScreenShot eines Post der AfD_FraktionBB in der Xloake, vormals Twitter


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