Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

11. Mai 2026

Staatsanwaltschaftliche Rosstäuscherin

Es zeugt nicht von Souveränität, wenn eine Ermittlungsbehörde sich ihrer Pflicht entzieht, Beschuldigte in verständlicher Form über ihre Rechte aufzuklären, und statt dessen diese zu vernebeln versucht.

Die Staatsanwältin schickt dem Beschuldigten eine förmliche Mitteilung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Und schreibt nach Eröffnung des Tatvorwurfs:

Soweit, so normal.

Es gibt in diesem Fall aber eine Besonderheit:

Der Beschuldigte ist Ausländer und lebt in seinem Heimatland. Eine Übersetzung der Mitteilung in seine Muttersprache ist dem Anhörungsschreiben nicht beigefügt. Im Zeitalter von Deepl und Google Translate kann man vielleicht darüber hinwegsehen, wenngleich es zumindest höflich und respektvoll gewesen wäre, zusätzlich auch eine (zumindest unverbindliche) Übersetzung zu übermitteln.

Aber deutsche Staatsanwältinnen möchten gegenüber (inbesondere ausländischen?) Beschuldigten vielleicht nicht höflich oder respektvoll auftreten.

Fehlendes Selbstbewusstein statt Souveränität

Es zeugt jedenfalls nicht von Selbstbewusstsein einer starken Behörde, wenn es die Ermittlerin nicht für nötig hält, den Beschuldigten verständlich über seine Rechte aufzuklären. Und statt dessen versucht, ihn durch geschickte Wortwahl und schwurbeligem Beamtendeutsch über den Löffel zu balbieren.

Denn diese folgenden Belehrungen versteht schon ein deutscher Muttersprachler kaum, wenn er sich nicht gerade vier Jahre lang in einem Jurastudium hat foltern lassen.

Unterschlagene Information über die Kosten

Den Hinweis auf die Kostentragungslast verstehe ich und ganz bestimmt auch der Adressat dieser Belehrung als verklausolierte Empfehlung, auf die Inanspruchnahme professioneller Hilfe bei der Verteidigung besser zu verzichten.

De jure reicht vielleicht die Erwähnung des § 465 StPO, der gerade noch ganz am Ende des Absatzes auftaucht. Dass die Kosten nur dann der Beschuldigte zu tragen hat, wenn er verurteilt wird, verschweigt ihm die Staatsanwältin – bewusst und gewollt, zumindest aber billigend in Kauf nehmend – und versteckt diese für eine autarke Entscheidung so wichtige Information hinter einer unverständlichen Sonderzeichen-Zahlen-Buchstaben-Kombination.

Die Botschaft, die anscheinend ankommen soll, lautet: Den viel zu teuren Rechtsanwalt musst Du so oder so selber bezahlen, also lass es lieber. Das ist in mehrfacher Hinsicht falsch!

Täuschende Information über die Pflichten

Diese Rosstäuschertrickserei setzt sich in dem nachfolgenden Absatz fort. In dessen ersten Satz werden „Personalien“ und „Nettoeinkommen“ nebeneinander erwähnt. Der anschließende Hinweis auf die Bußgeldbewehrung nach § 111 OWiG soll augenscheinlich beim Beschuldigten den Irrtum erzeugen, dass er auch zur Angabe seines Einkommens verpflichtet sei. Auch das ist nicht der Fall: Angaben zum Einkommen sind freiwillig (und in diesem Stadium der Ermittlungen in der Regel auf jeden Fall verzichtbar und nicht hilfreich).

Ich bedauere es, wenn eine Staatsanwältin es vorzieht, die Rechtslage, die den Beschuldigten schützen soll, zu vernebeln, statt ihn selbstbewusst, aufrichtig und vor allem verständlich über seine Rechte zu belehren.

Disqualifizierung

Verteidiger, die sich in vergleichbarer Art gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht verhalten, werden zu Recht als Winkeladvokaten bezeichnet. Ich hüte mich davor, hier mit deutlichen Worten das Verhalten dieser Staatsanwältin zu qualifizieren (das überlasse ich gern den Kommentaren).

Keine Ausrede

Nur vorsorglich: Dass es sich bei diesem Schreiben um ein Formular handelt, dass in den Tiefen der staatsanwaltschaftlichen Technik fest verankert ist, entbindet die Verwenderin nicht von ihrer Verantwortung zum fairen, rechtsstaatlichen Handeln. Die Texte der Vordrucke lassen sich nämlich auch ändern, bevor man sie in die Welt schickt.


Image by Franck Barske from Pixabay

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