Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

4. November 2026

Strafmaßverteidigung bei Geiselnahme

Wer wegen Geiselnahme angeklagt ist, steht mit dem Rücken zur Wand. § 239b StGB sieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Bewährung? Kann man vergessen: Die gibt es nur bei Strafen bis zu zwei Jahren, § 56 StGB.

Wenn die Beweislage eindeutig ist, etwa weil etwa Videoaufnahmen die Tat dokumentieren und der Geschädigte glaubhaft und überzeugend berichtet, geht es nicht mehr um das Ob, sondern um das Wieviel.

Das ist die Stunde der Strafmaßverteidigung. Und der Spielraum ist größer, als viele denken.

Hebel 1: Der minder schwere Fall

Nicht jede Geiselnahme ist ein Banküberfall mit Sturmhaube (mehr dazu hier). Weicht die Tat deutlich vom typischen Bild ab, kann das Gericht einen minder schweren Fall annehmen. Dann liegt die Mindeststrafe nicht mehr bei fünf Jahren, sondern bei einem Jahr.

Die Gerichte haben das zum Beispiel bei eskalierten Streitigkeiten in Familie oder Nachbarschaft angenommen, bei einer bloßen Spielzeugwaffe, bei Verzweiflungstaten oder wenn die Bemächtigung nur kurz dauerte und keinerlei Gewalt im Spiel war.

Dieser Weg hat allerdings Grenzen für die Verteidigung: An dem, was bisher geschah (und nachgewiesen werden kann), lässt sich nachträglich nichts ändern. Es bleibt lediglich die Handhabe, den feststehenden Sachverhalt und den Angeklagten in einem möglichst günstigen Licht darzustellen („War doch alles nicht so schlimm.“ & „Schwierige Kindheit“). Gelingt dem Verteidiger dieser Coup, wird er zum Helden seines Mandanten.

Hebel 2: Der Täter-Opfer-Ausgleich

Wer nachträglich die Position des (überführten) Angeklagten verbessern möchte, hat mit dem Täter-Opfer-Ausgleich die besseren Karten.

Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB gilt auch bei schweren Verbrechen. Der Täter muss Verantwortung übernehmen und sich ernsthaft um Wiedergutmachung bemühen – meist durch Entschuldigung und Schmerzensgeld. Ein persönlicher Handschlag ist dabei noch nicht einmal nicht zwingend, eine Vermittlung durch den Verteidiger ist eine Alternative.

Allerdings: Das Bemühen des Angeklagten um Ausgleich muss Gewicht haben. Ein Blumenstrauß und ein gemurmeltes „Tut mir leid“ reißen bei einer Geiselnahme nichts.

Aber: Klappt der Ausgleich, sinkt allein dadurch die Mindeststrafe von fünf auf zwei Jahre, § 49 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB.

Stark einzeln, unschlagbar zusammen

Richtig interessant wird es, wenn mehrere Hebel zusammenkommen. Ist ein minder schwerer Fall anerkannt und kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich hinzu, sinkt die Mindeststrafe noch einmal: von einem Jahr auf drei Monate. Damit rückt eine Bewährungsstrafe in greifbare Nähe. Aus fünf Jahren Minimum werden so im besten Fall drei Monate, § 49 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 StGB. Ein Träumchen.

Übrigens: Es soll Verteidiger geben, die jetzt sogar auf den Gedanken einer Einstellung gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StGB kommen. Das gelingt ihnen aber in so einem Fall nur dann, wenn ihr zweiter Name Gandalf wäre (und es den § 12 Abs. 3 StGB nicht gäbe).

Finger weg von der Zeugenaussage

Manchmal will der Geschädigte die Angeklagten nicht weiter belasten. Klingt verlockend, kann aber zur Falle werden. Der Geschädigte ist Zeuge und muss die Wahrheit sagen. Was er bereits ausgesagt hat, bleibt verwertbar.

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die Wiedergutmachung an eine geänderte oder angepasste Aussage knüpft, riskiert ein eigenes Strafverfahren, etwa wegen Anstiftung zur Falschaussage oder Strafvereitelung.

Auch für das Androhen einer „anstrengenden“ Befragung des Geschädigten durch den Verteidiger hält das Strafgesetzbuch verschiedene Normen vorrätig.

Dass mit solchen Kapriolen der Täter-Opfer-Ausgleich restlos verbrannt wird, liegt auf der Hand. Deshalb gilt: Ausgleich ja, Absprachen über die Aussage niemals.

Fazit

Auch bei einer Geiselnahme ist das Urteil nicht vorprogrammiert. Wer früh ansetzt, entlastende Umstände in die Beweisaufnahme einbringt und den Ausgleich mit dem Opfer sauber organisiert, kann die Strafe drastisch senken. Abkürzungen über die Zeugenaussage dagegen gehen garantiert nach hinten los.

Image by Tumisu from Pixabay

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