Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

3. November 2026

Zahlungsklage oder Geiselnahme?

Bei „Geiselnahme“ denken die meisten an Bankräuber, Scharfschützen und einen Hubschrauber über dem Dach. Die Wirklichkeit ist oft deutlich unspektakulärer, aber nicht weniger schwerwiegend. Ein typischer Fall: Jemand will Geld von einem anderen und hält ihn so lange fest, bis er zahlt.

Drohen allein reicht nicht

Wer einen anderen über lange Zeit mit Drohungen unter Druck setzt, um an Geld zu kommen, macht sich strafbar, aber noch nicht wegen Geiselnahme. Dann geht es „nur“ um Nötigung (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB).

Für eine Geiselnahme braucht es mehr: Der Täter muss sein Opfer entführen oder sich seiner „bemächtigen“, es also tatsächlich in seine Gewalt bringen. Erst wenn aus Worten Taten werden, etwa durch Einsperren, kommt § 239b StGB ins Spiel.

Die Drohung muss es in sich haben

Dazu kommt eine besonders schwere Drohung. Das Gesetz nennt drei Varianten: Tod, schwere Körperverletzung oder Freiheitsentzug von mehr als einer Woche. Die Wochengrenze klingt nach einer hohen Hürde, ist es aber oft nicht. Die Ansage „Du kommst hier erst raus, wenn das Geld da ist!“ berührt bereits den roten Bereich: Kann das Opfer die Summe nicht kurzfristig auftreiben, droht ihm aus seiner Sicht ein Festhalten auf unbestimmte Zeit. Entscheidend ist, wie das Opfer die Ansage verstehen musste. Ob der Täter wirklich eine Woche durchgehalten hätte, ist egal. Es reicht, dass er damit rechnet, ernst genommen zu werden.

Wer im Recht ist, spielt keine Rolle

Überraschend dabei ist: Ob dem Täter das Geld zusteht, ist für die Geiselnahme gleichgültig. § 239b StGB setzt nur eine Nötigung voraus. Auch wer eine berechtigte Forderung hat, darf seinen Schuldner nicht einsperren. Das Verbringen in einen Kellerraum oder in das vergitterte Hinterzimmer einer Spelunke ist kein zugelassenes Inkassoverfahren.

Anders ist es beim großen Bruder, dem erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB). Der verlangt, dass sich der Täter unrechtmäßig bereichern will. Lässt sich nicht klären, ob die Forderung berechtigt war, bleibt es bei der Geiselnahme. Für den Täter ist das ein schwacher Trost: Beide Vorschriften sehen mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe vor.

Und das Opfer?

Psychische Folgen sind für die Strafbarkeit keine Voraussetzung. Das Gericht muss sie aber bei der Strafe berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB). Der Geschädigte einer Geiselnahme kann (und sollte) sich außerdem als Nebenkläger am Verfahren beteiligen (§ 395 StPO). Schmerzensgeld und Schadensersatz kann er dann direkt im Strafverfahren geltend machen, im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO).

Fazit

Wer Geld will, darf mahnen, klagen und vollstrecken lassen, ihm steht also das gesamte zivilrechtliche Programm zur Verfügung. Wer stattdessen einsperrt, landet schnell bei einem Verbrechen mit fünf Jahren Mindeststrafe, egal ob er einen berechtigten Anspruch auf seine Forderung hat.

Und wenn er dann immer noch meint, er könne die Forderung gegen sein Opfer durchsetzen: In jeder Justizvollzugsanstalt gibt es eine Rechtsantragsstelle, die seine Klage formgerecht zu Protokoll nimmt. Oder er beginnt ein Jurastudium, statt sich 5 bsi 15 Jahre auf dem Haftsack auszuruhen.

Image by Heiko from Pixabay

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