Existenzrecht: Rechtsbegriff oder Bekenntnis?
An einem einzigen Satz könnte die Regierungsbildung in Berlin zumindest vorübergehend scheintern. Vielleicht auch deswegen, weil das Dutzend Wörter in diesem Satz dutzendmal anders oder falsch verstanden wird.
Es geht um den einen Satz, der die Linken-Politikerin Vanessa Vedi Emde in den Fokus der Medien gerückt hat.
„Es gibt kein Existenzrecht für Staaten – Menschen haben ein Recht zu existieren.“
Politisch ist über den Satz viel gesagt und geschrieben worden, juristisch jedoch kaum etwas. Und hier im Blog auch noch nichts. Dabei lohnt gerade an dieser Stelle der viel zitierte „Blick ins Gesetz“. Außerdem bin ich Jurist und – ganz bewusst – kein Politiker (mehr). Ich möchte hier nun die Perspektive eines Strafverteidigers in die Diskussion bringen.
Der Streit lebt davon, dass das Wort „Existenzrecht“ in diesem Zusammenhang zwei ganz verschiedene Bedeutungen hat.
Erste Bedeutung: Existenzrecht als Rechtsbegriff
Wer im Völkerrecht nach einer Norm sucht, die festschreibt: „Jeder Staat hat ein Recht zu existieren“, sucht vergeblich. Einen solchen Rechtsbegriff kennt das Recht nicht.
Daraus folgt aber nicht, dass Staaten (existenz-)rechtlich schutzlos wären. Im Gegenteil: Der Bestand (aka: die Existenz) von Staaten ist durch ein dichtes Netz von Normen abgesichert.
- UN-Charta: Art. 2 Nr. 1 garantiert die souveräne Gleichheit aller Staaten. Art. 2 Nr. 4 verbietet jede Gewalt gegen ihre territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit. Art. 51 gibt ihnen das Recht zur Selbstverteidigung.
- Montevideo-Konvention von 1933: Art. 3 sagt, die politische Existenz eines Staates hänge nicht von seiner Anerkennung ab. Schon vorher dürfe er seine Integrität und Unabhängigkeit verteidigen. Näher kommt kein Vertragstext dem „Existenzrecht“.
- Internationaler Gerichtshof: Im Nuklearwaffen-Gutachten von 1996 spricht der IGH vom „grundlegenden Recht jedes Staates auf Überleben“. Allerdings nur, um daraus das Selbstverteidigungsrecht abzuleiten, für den Extremfall.
- Grundgesetz: Über Art. 25 GG sind diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts Teil des Bundesrechts.
Juristisch kann der Begriff „Existenzrecht“ also als eine Kurzformel für ein Bündel von Rechten verstanden werden. Geschützt wird ein bestehender Staat. Und zwar jeder, unabhängig davon, ob man ihn mag oder nicht. Israel genießt diesen Schutz genauso wie Luxemburg oder Bolivien. Ein Sonderrecht braucht es dafür nicht.
Zweite Bedeutung: Existenzrecht als Bekenntnisformel
In der deutschen Debatte meint „das Existenzrecht Israels“ etwas anderes. Es ist kein völkerrechtlicher Fachbegriff, sondern eine politische Bekenntnisformel. Sie steht für die Konsequenz aus der Schoah: Der jüdische Staat soll sicher bestehen, und Deutschland steht dafür ein. Wer die Formel ausspricht und sie darüber hinaus zur Staatsraison macht, bezieht Position. Wer sie verweigert, bezieht eine andere.
Genau so – als Bekenntnisformel – wird in der aktuellen Diskussion Vanessa Emdes Satz „Es gibt kein Existenzrecht für Staaten“ gelesen. Kritiker weisen darauf hin, dass die allgemein klingende Formel genutzt wird, um gezielt dem jüdischen Staat das Existenzrecht abzusprechen.
Es gibt aber auch eine wohlwollendere Lesart. Die Journalistin Elsa Koester hält den Satz im Freitag eher für Ausdruck einer naiven antinationalen Haltung aus der ganz linken Ecke: Staaten an sich seien nichts Schützenswertes, nur Menschen. Das ist eine Position, die sich gegen jeden Staat richtet, nicht speziell gegen Israel.
Welche Lesart auf den Satz zutrifft, wie Vanessa Emde ihn verstanden haben will bzw. gemeint hat, ist bisher nicht entschieden.
Was ein Jurist daraus macht
Wir Juristen sind es gewohnt, mehrdeutige Äußerungen auszulegen. Wir fragen nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck, ergänzt um eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung. Und – das ist in der konkreten politischen Debatte entscheidend – danach, wie ein verständiger Empfänger die Äußerung in ihrem Zusammenhang verstehen musste. Wendet man das auf Vanessa Emdes Satz an, ergibt sich ein differenziertes Bild.
Nach dem Wortlaut
ist der Satz vertretbar, sogar zur Hälfte richtig. Ein ausdrückliches Existenzrecht von Staaten kennt das Völkerrecht nicht. Falsch wird er erst, wenn man daraus folgert, Staaten hätten keinen Anspruch auf Fortbestand. Den haben sie, über Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht.
Nach dem Zusammenhang
sieht es anders aus. Gesagt hat den Satz kein Völkerrechtler in einem juristischen Seminar, sondern eine Aktivistin der Palästinasolidarität in einer Debatte über Israel. Der „verständige“ Zuhörer in Deutschland hört darin nicht die erste, sondern die zweite und eher naheliegende Deutung: die Verweigerung des Bekenntnisses.
Hilfreich bei der Suche nach dem Sinn
ist hier ein Gedanke aus dem Äußerungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei mehrdeutigen Äußerungen unter anderem danach, ob es um Vergangenheit oder Zukunft geht. Soll jemand für eine frühere Äußerung sanktioniert werden, ist die mildere Deutung zugrunde zu legen, solange sich die harte nicht mit überzeugenden Gründen als die einzig mögliche erweist.
Geht es um die Zukunft, kann man dagegen verlangen, dass der Äußernde klarstellt, wie er verstanden werden will.
Übertragen auf Vanessa Emde heißt das:
Wer sie für ihren Satz verantwortlich machen will, müsste von der milderen, antinationalen Lesart ausgehen. Dass eine israelfeindliche Deutung naheliegt, reicht dafür nicht, denn sicher ausgeschlossen ist die andere nicht.
Für die Zukunft durfte man von Vanessa Emde aber eine Klarstellung einfordern. Hier ist ihre Unterschrift unter das Bekenntnis zum Existenzrecht Israels zu berücksichtigen. Und das ist eine politische Frage, keine juristische. Der Gedanke aus Karlsruhe taugt hier aber als Maßstab für Fairness.
Fazit: Mehr Präzision, weniger Aufregung
Der Berliner Streit leidet daran, dass beide Seiten meiner Ansicht nach aneinander vorbeireden. Die einen hören einen Rechtsbegriff, die anderen ein Bekenntnis. Beides ist legitim, aber man sollte wissen, wovon man spricht.
Wer das Existenzrecht Israels verteidigt, steht juristisch auf festem Boden. Er braucht dafür keine Sonderformel: Gewaltverbot, territoriale Integrität und Selbstverteidigungsrecht gelten für Israel wie für jeden anderen Staat.
Und wer, wie Vanessa Emde, Staaten das Existenzrecht grundsätzlich abspricht, sollte wissen, dass er bzw. sie in insbesondere in Deutschland nicht als Juristin gehört wird. Für diese Wirkung ist Vanessa Vedi Emde selbst verantwortlich.
Die Rechtslage ist also klarer, als die Debatte vermuten lässt. Unklar ist nur, was Vanessa Emde wirklich meint. Das beantwortet kein Gesetz, sondern nur ihr künftiges Verhalten.
Audiatur et altera pars, sagten die alten Lateiner seinerzeit; der Ball liegt heute im Feld der altera pars, wir werden ihr zuhören. Und erst dann entscheiden …
Bild von Ditto Shafarnahariy auf Pixabay