Unzugestellt
Ein Rätsel für das einigermaßen fachkundige Publikum zum Thema Urteilszustellung.
Ein Rätsel für das einigermaßen fachkundige Publikum zum Thema Urteilszustellung.
Wie der staatliche Griff ins Portemonnaie eines Bestraften funktioniert, kann man in dem Artikel zur Geldstrafe nachlesen.
Auch, wenn die Revision erfolgreich war, ist das noch lange keine Garantie dafür, dass es am Ende besser wird.
Die dritte Folge der Beantwortung der oft gestellten Fragen kommt ein paar Tage zu spät. Jetzt aber. Es geht in dieser Woche um das Strafbefehlsverfahren.
Das prozessuale Instrument der Einstellung gegen Auflagenzahlung ist sehr flexibel einsetzbar. Es dient zuvorderst dem Schutz eines Beschuldigten, hat daneben aber auch seine prozessökonomischen Vorteile. Und es ist vor Missbrauch nicht gefeit. Darum geht es hier.
Dieses besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) war einmal eine hervorragende Idee. Geballte Überforderung, gepaart mit vielerlei Inkompetenz, haben zur katastrophalen Umgesetzung dieser Idee geführt.
In Wirtschaftsstrafverfahren hat der Verteidiger oft mit gebildeten und besonders sensiblen Menschen zu tun. Sie sind meist sehr vorsichtig und planen auch für Unvorhersehbares. Aber eben nur meistens, nicht immer.
Welch katastrophalen Zustände in der Berliner Justiz herrschen, liest man immer wieder bei spektakulären Haftentlassungen, weil mal wieder Fristen nicht eingehalten wurden. Das Chaos wirkt aber auch im Kleinen.
Auch nach über zwei Jahrzehnten, in denen ich als Verteidiger unterwegs war, gibt es immer wieder einmal eine Überraschung. Diesmal war es ein Oberstaatsanwalt, der mich für einen Moment sprachlos gemacht hat.
In der zweiten Folge der Beantwortung der oft gestellten Fragen geht es diese Woche um die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO.