Schweinegesichter, Quatsch-Jura, Affenstall
Der AfD-Politiker Hohlloch hat sich mit seiner „gestellten“ Strafanzeige in der Causa „stinkende Schweinegesichter“ knallend zum Affen gemacht. Wie wird die Staatsanwaltschaft Potsdam das kommentieren?
Es ist schon gut 30 Jahre her, dass ich mich das letzte Mal schulbuchmäßig mit den Ehrkränkungsdelikten beschäftigt habe. Trotzdem habe ich es hier einmal versucht, und zwar – soweit bei diesem Thema überhaupt möglich – in gebotener Seriosität.
Der Fall
Der Künstler Kurt Krömer sagt in einem Video am Rande einer Lesetour: „Keine Tickets für AfD-Wähler. Euer Geld möchte ich nicht. Das stinkt, genau wie ihr. Außerdem habe ich keine Lust, auf der Bühne zu stehen und in irgendwelche Schweinegesichter zu gucken.“
Das Video wurde mehr als 100.000 Mal aufgerufen. Krömer erreicht ein sehr großes Publikum, und die Medien verbreiteten den Ausschnitt weiter. Dennis Hohlloch, AfD-Bundesvorstand, subsumiert Kurt Krömer daraufhin kurzerhand unter das Strafgesetzbuch und „stellt“ Strafanzeige wegen Volksverhetzung und Beleidigung.
Darf er das? Na klar. Es ist ein freies Land, in dem jeder dahergelaufene Horst sich ‚mal als Jurist aufspielen kann.
Die Lösung
Strafbarkeit nach § 185 StGB (Unerfüllte Beleidigung)
Die Äußerungen („Das stinkt, genau wie ihr“, „Schweinegesichter“) sind für sich genommen herabsetzende Werturteile ohne Sachbezug. (Anm. des Bloggers: Geschenkt!) Eine Beleidigung setzt jedoch voraus, dass eine bestimmte Person oder eine überschaubare, klar abgrenzbare Personengruppe getroffen wird; bei Äußerungen über ein Kollektiv verliert sich der Angriff sonst in der Vielzahl der möglichen Bezugspersonen. Die [hier ein passendes Eigenschaftswort einsetzen] Wählerschaft der AfD bildet keinen solchen überschaubaren Personenkreis. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, dass erkennbar jedes Mitglied eines großen Kollektivs erfasst sein soll; der BGH hat Beschimpfungen einer unbestimmten Großgruppe (z.B. „Soldaten“) bereits mangels konkretisierbarer Betroffener als nicht strafbar angesehen.Der Tatbestand des § 185 StGB ist daher ganz offensichtlich nicht erfüllt.
Strafbarkeit nach § 188 StGB (Keine Person des öffentlichen Lebens)
Der Qualifikationstatbestand schützt Personen des politischen Lebens bis zur kommunalen Ebene. Krömer richtet sich aber nicht gegen eine bestimmbare Person des politischen Lebens, sondern gegen die unbestimmte Gesamtheit der Wähler – § 188 StGB scheidet aus.
Strafbarkeit nach § 130 StGB (Volksverhetzung – das große Besteck):
AfD-Wähler werden durch ihre politische Präferenz, nicht durch Nationalität, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung im tatbestandlichen Sinne definiert. Die Volksverhetzung ist daher schon auf den allerersten Blick nicht einschlägig. Das ist juristisch gesehen weniger eine Grenzfrage als eine Selbstverständlichkeit.
Kein Eingreifen des § 193 StGB (Berechtigte Interessen):
Da schon der Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt ist, bedarf es keiner Rechtfertigung. Ergänzend gilt dennoch: Satire und Polemik dürfen pointiert und überspitzt sein. Erst der vom satirischen Kontext befreite Aussagekern ist strenger zu prüfen. Reine Schmähungen ohne jeden Sachbezug wären nicht geschützt – ein Problem, das hier mangels bestimmter Betroffener aber ohnehin nicht entsteht.
Strafantrag, § 194 StGB (Keiner gestellt (sic!)):
Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Die AfD-Fraktion ist nicht selbst Verletzte; ein Antragsrecht nach § 194 Abs. 4 StGB hätte sie nur bei einer Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan, nicht gegen die Wählerschaft. Auch wenn der getroffene Hund sich durch die Beschreibung angesprochen fühlt; antragsberechtigt wird Hohlloch dadurch nicht.
Gesamtergebnis: Lauwarme Luft der AfD:
Kurt Krömer hat sich nicht strafbar gemacht. Die Wählerschaft der AfD ist als zu großes und unbestimmtes Kollektiv nicht beleidigungsfähig; die Einzelbetroffenheit verliert sich in der Vielzahl möglicher Bezugspersonen. Die Äußerung entspricht dem Stil von Kurt Krömer wie man ihn kennen und – teilweise – lieben kann. Über Geschmack reden ernst zu nehmende Juristen nicht.
Conclusio
Denjenigen, die sich von Kurt Krömer auf den blauen Schlips getreten fühlen, sei mit den Worten den Kollegen Gregor Gysi gesagt:
„Ich wollte ja, dass Sie sich aufregen. Ich bin ja schon ein bisschen stolz darauf, dass mir das immer wieder gelingt.“
Also, liebe gesichert rechtsextrem wählende „Schweinegesichter„: Macht Euch locker und hört auf zu jammern, wenn der weit überwiegende Teil des – bunten – deutschen Volkes Euch nicht lieb hat. Verzichtet einfach auf die Lesungen von Kurt Krömer – und besauft euch lieber auf euren Rechtsrockkonzerten in Greiz-Dölau, Hildburghausen oder in irgendeinem Affenstall.