Angaben zur Selbstbelastung
Im Strafverfahren sind Angaben zur Sache freiwillig; Angaben zur Person hingegen müssen gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und uneingeschränkt.
Im Strafverfahren sind Angaben zur Sache freiwillig; Angaben zur Person hingegen müssen gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und uneingeschränkt.
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